Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Arbeitgeberverband Sarganserland - Werdenberg“ (AGV) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB.
Der Verein hat seinen Sitz am Standort des Sekretariats des AGV.
Art. 2 Zweck
Der AGV bezweckt die Wahrung und Förderung der Interessen der Unternehmer der Bezirke Sarganserland und Werdenberg.
Der AGV setzt sich für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit seiner Mitglieder durch die Schaffung bestmöglicher Rahmenbedingungen ein und für die Attraktivität unseres Standortes.
Der AGV fördert die Solidarität der dem Verband angeschlossenen Betrieben und den Austausch von Wissen und Erfahrung.
Art. 3 Mitglieder
Mitglieder des AGV können natürliche und juristische Personen werden, die sich als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Bezirk Sarganserland und Werdenberg wirtschaftlich betätigen.
Art. 4 Aufnahme
Der Vorstand entscheidet aufgrund einer schriftlichen Anmeldung über die Aufnahme von Neumitgliedern. In speziellen Fällen kann der Entscheid über die Aufnahme an die Hauptversammlung delegiert werden.
Art. 5 Ausschluss
Mitglieder, die ihren Pflichten dem Verband gegenüber nicht nachkommen oder dessen Interessen zuwider handeln, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. In speziellen Fällen kann der Entscheid über den Ausschluss an die Hauptversammlung delegiert werden.
Art. 6 Austritt
Die Mitgliedschaft hört auf, wenn ein Mitglied schriftlich seinen Austritt erklärt, wenn eine natürliche Person stirbt, wenn eine juristische Person im Handelsregister gelöscht wird oder wenn ein Mitglied zahlungsunfähig wird.
Art. 7 Kündigungsfrist
Beim Austritt aus dem Verband ist eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einzuhalten. Für das laufende Kalenderjahr ist der Beitrag voll zu bezahlen.
Art. 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Mit dem Aufhören der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Verbandsvermögen.
Art. 9 Organe
Die Organe des AGV sind:
a) die Hauptversammlung
c) die Revisorinnen / die Revisoren
d) die Sekretärin / der Sekretär
Art. 10
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie findet ordentlicherweise im Frühjahr statt. Ausserordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder jederzeit einberufen werden. Mitglieder, die eine a. o. Hauptversammlung wünschen, haben dem Vorstand gleichzeitig die zu traktandierenden Geschäfte zu bezeichnen.
Die Einladungen sind den Mitgliedern spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin unter Nennung der Traktanden zuzustellen.
Art. 11 Hauptversammlung
Befugnisse der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Entgegennahme des Jahresberichts der Präsidentin / des Präsidenten und der Sekretärin / des Sekretärs;
b) Abnahme der Jahresrechnung, des Berichts der Rechnungsrevisorinnen / der Rechnungsrevisoren und Entlastung des Vorstands;
c) Genehmigung des Voranschlags
d) Festsetzung der Eintrittsgebühr und der Jahresbeiträge;
e) Wahl des Vorstands, der Präsidentin / des Präsidenten und der Rechnungsrevisorinnen / Rechnungsrevisoren;
f) Beschlussfassung über weitere vom Vorstand traktandierte Geschäfte;
g) Änderung oder Ergänzung der Statuten und Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands.
Art. 12 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Präsidentin / der Präsident oder ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied hat den Vorsitz an der Hauptversammlung. Das Protokoll führt die Sekretärin / der Sekretär oder ein von der Präsidentin / dem Präsidenten bestimmtes Vorstandsmitglied. Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit offenem Handmehr. Der Vorstand kann ein schriftliches Wahlverfahren festlegen. Ebenso kann ein Fünftel der anwesenden Mitglieder ein schriftliches Wahlverfahren verlangen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin / des Präsidenten doppelt.
Art. 13 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 - 9 Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahlen finden in den geraden Jahren statt.
Der Vorstand tritt auf Einladung der Präsidentin / des Präsidenten unter Angabe der Traktanden zusammen, so oft es die laufenden Geschäfte erfordern. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin / des Präsidenten doppelt.
Art. 14 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen, führt die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der Hauptversammlung.
Sämtliche Befugnisse, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ übertragen sind, stehen dem Vorstand zu.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der von der Hauptversammlung vorzunehmenden Wahl der Präsidentin / des Präsidenten selbst. Er weist den einzelnen Vorstandsmitgliedern besondere Ressorts zu.
Art. 15 Revisoren / innen
Die Hauptversammlung wählt zwei Revisorinnen / Revisoren. Sie werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Sie prüfen die auf das Jahresende abzuschließende Rechnung und erstatten der Hauptversammlung darüber Bericht. Die Wahlen finden in den geraden Jahren statt.
Art. 16 Sekretärin / Sekretär
Der Vorstand wählt die Sekretärin / den Sekretär. Dieser / diesem obliegen die folgenden Aufgaben:
a) Führung des Protokolls an der Hauptversammlung und an den Sitzungen des Vorstands;
b) Führung der Kasse / des Finanzwesens;
c) Information der Mitglieder und Kontaktpflege zu ihnen;
d) Kontaktpflege mit regionalen, kantonalen und eidg. Wirtschaftsorganisationen;
e) Organisation von Anlässen;
f) Führung der Korrespondenz;
g) Erledigung aller Geschäfte, die ihr / ihm von der Präsidentin / dem Präsidenten oder vom Vorstand übertragen werden oder die sich aus der Natur des Sekretariats ergeben;
h) Führung des Archivs.
Art. 17 Finanzen
Der Vorstand beschafft sich die zur Verfolgung des Vereinszwecks notwendigen Mittel aus:
a) Mitgliederbeiträgen;
b) Erträgen aus speziellen Verbandsaktivitäten;
c) dem Ertrag des Verbandsvermögens;
d) freiwilligen Zuwendungen
Art. 18 Haftung
Die persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder und des Vorstands für Verbindlichkeiten des AGV ist ausgeschlossen.
Art. 19 Auflösung des Verbands
Für die Auflösung des Verbands sind ¾ der Stimmen sämtlicher Mitglieder erforderlich. Über die Verwendung des Verbandsvermögens entscheidet die den Auflösungsbeschluss fassende Versammlung.
Art. 20 Schlussbestimmung
Vorstehende Statuten sind an der Hauptversammlung vom 23. April 1999 genehmigt worden.
Sie treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 16. August 1962 sowie die Nachträge vom 23. Mai 1967 und 10. Januar 1991.